Wer trägt die Kosten einer Jugendhilfemaßnahme?

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Die Kosten einer Jugendhilfemaßnahme trägt grundsätzlich das zuständige Jugendamt als öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Das gilt für ambulante Hilfen wie Erziehungsberatung oder sozialpädagogische Familienhilfe ebenso wie für Tagesgruppen, Heimerziehung, Pflegefamilien oder individualpädagogische Maßnahmen. Bei ambulanten Hilfen entstehen für Familien in der Regel keine Kosten. Bei stationären und bestimmten teilstationären Hilfen können Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, der sich nach ihrem Einkommen richtet. Die Einzelheiten regeln die §§ 90 bis 97c SGB VIII und die Kostenbeitragsverordnung. Kinder und Jugendliche selbst müssen seit 2023 aus ihrem eigenen Einkommen keinen Beitrag mehr leisten.

Das Jugendamt als Kostenträger

Hilfen zur Erziehung sind Sozialleistungen. Wenn die Voraussetzungen nach § 27 SGB VIII vorliegen, haben die Personensorgeberechtigten einen Rechtsanspruch auf die geeignete und notwendige Hilfe. Die Finanzierung ist Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe.

Wer zuständig ist

Zuständig sind die örtlichen Träger, also die Landkreise und kreisfreien Städte sowie in manchen Ländern auch größere kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt. Welches Jugendamt im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach § 86 SGB VIII meist nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Das bleibt oft auch dann so, wenn das Kind in einer Einrichtung in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland lebt. Zwischen den Jugendämtern gibt es für bestimmte Fälle Regeln zur Kostenerstattung. Für Familien ändert das nichts, sie haben einen festen Ansprechpartner.

Freie und öffentliche Träger

Die Kostenübernahme ist unabhängig davon, ob die Leistung von einem freien Träger erbracht wird, etwa einem Wohlfahrtsverband oder einem privaten Träger, oder vom Jugendamt selbst. Das Jugendamt bezahlt den Träger, und die Familie muss nicht in Vorleistung gehen.

Wie Hilfen abgerechnet werden

Für Eltern ist dieser Punkt meist nicht direkt relevant, er erklärt aber, warum Hilfen sehr unterschiedlich teuer sein können.

Tagessätze und Fachleistungsstunden

Bei stationären und teilstationären Hilfen schließen Jugendämter und Träger nach den §§ 78a ff. SGB VIII Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung. Daraus ergibt sich häufig ein Tagessatz. Ambulante Hilfen werden oft über Fachleistungsstunden abgerechnet, also über die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden.

Warum die Kosten unterschiedlich hoch sind

Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, hängt vor allem von der Betreuungsintensität ab. Eine Einzelbetreuung mit einer festen Bezugsperson, die rund um die Uhr zur Verfügung steht, ist aufwendiger als eine Gruppe mit Schichtdienst. Auf die Höhe des Kostenbeitrags der Eltern hat das jedoch keinen Einfluss, weil dieser sich nach dem Einkommen richtet und nicht nach dem Preis der Hilfe.

Welche Hilfen für Familien kostenfrei sind

Für viele Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen Familien nichts bezahlen.

Dazu gehören insbesondere:

Beratungsangebote, etwa in Erziehungsberatungsstellen nach § 28 SGB VIII

die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

der Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII

soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII

ambulante Formen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII

Frühe Hilfen und die meisten niedrigschwelligen Angebote für Familien

Für diese Hilfen sieht das Gesetz keinen Kostenbeitrag vor. Die Sorge um Kosten sollte deshalb kein Grund sein, sich nicht an das Jugendamt oder eine Beratungsstelle zu wenden.

Wann Eltern einen Kostenbeitrag leisten

§ 91 SGB VIII legt abschließend fest, für welche Leistungen ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.

Vollstationäre Hilfen

Den größten Anteil bilden vollstationäre Hilfen, also Hilfen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses. Dazu zählen die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die Heimerziehung oder andere betreute Wohnformen in der stationären Jugendhilfe, stationäre Einzelbetreuung sowie entsprechende Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII. Auch bei einer Inobhutnahme ist eine Heranziehung möglich.

Teilstationäre Hilfen

Daneben nennt das Gesetz einige teilstationäre Leistungen, darunter die Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII. Ob und in welchem Umfang das Jugendamt hier einen Beitrag erhebt, sollte im Einzelfall erfragt werden.

Der Gedanke hinter dem Kostenbeitrag

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Wenn das Jugendamt die Versorgung des Kindes übernimmt, sparen Eltern Ausgaben für Unterkunft, Essen und Alltag. Der Kostenbeitrag soll diesen Teil ausgleichen. Er ist keine Strafe und keine Bewertung der Erziehung.

Wie hoch der Kostenbeitrag ist

Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und wird für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Einkommensgruppen nach der Kostenbeitragsverordnung

Grundlage ist die Kostenbeitragsverordnung, die Einkommensgruppen und dazugehörige Beiträge festlegt. Maßgeblich ist in der Regel das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres.

Abzüge und Unterhaltspflichten

Vom Einkommen werden bestimmte Belastungen abgezogen, etwa Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen. Das Gesetz sieht hierfür einen pauschalen Abzug vor. Höhere tatsächliche Belastungen können nachgewiesen werden. Außerdem wird berücksichtigt, ob Eltern weiteren Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, etwa Geschwisterkindern, die im Haushalt leben. Diese Unterhaltspflichten mindern den Beitrag.

Grenzen der Heranziehung

Zwei Grundsätze begrenzen die Heranziehung. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen des Jugendamts nicht übersteigen. Und er soll angemessen sein, also die Lebensführung der Familie nicht unzumutbar belasten. Eltern mit geringem Einkommen zahlen deshalb häufig einen niedrigen oder gar keinen Beitrag aus dem Einkommen.

Kindergeld bei stationärer Unterbringung

Eine Besonderheit betrifft das Kindergeld. Lebt ein Kind vollstationär außerhalb der Familie und bezieht ein Elternteil weiterhin Kindergeld, ist dieser Elternteil nach § 94 Abs. 3 SGB VIII in der Regel verpflichtet, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten. Das gilt auch dann, wenn nach dem Einkommen sonst kein Beitrag fällig wäre. Eltern sollten das Jugendamt deshalb frühzeitig darüber informieren, wer das Kindergeld bezieht.

Was für Kinder und Jugendliche selbst gilt

Früher mussten junge Menschen in stationären Hilfen einen erheblichen Teil ihres eigenen Einkommens, etwa aus einer Ausbildung oder einem Nebenjob, an das Jugendamt abgeben.

Abschaffung der Kostenheranziehung junger Menschen

Diese Regelung wurde zunächst 2021 abgeschwächt und zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Seitdem müssen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige aus ihrem eigenen Einkommen keinen Kostenbeitrag mehr leisten. Das gilt auch für junge Volljährige, die nach § 41 SGB VIII weiter unterstützt werden.

Warum die Änderung wichtig ist

Diese Änderung war fachlich breit unterstützt. Sie soll verhindern, dass junge Menschen in der Jugendhilfe den Eindruck gewinnen, dass sich eigene Arbeit für sie nicht lohnt. Gerade für Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen, ist das ein wichtiger Schritt in Richtung Selbstständigkeit.

Wer übernimmt die Kosten für Individualpädagogik?

Auch individualpädagogische Maßnahmen werden vom Jugendamt finanziert. Es gelten dieselben Regeln wie bei anderen Hilfen zur Erziehung.

Ambulante und stationäre Formen

Maßgeblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Hilfe gewährt wird und ob sie ambulant oder stationär stattfindet. Eine ambulante intensive Einzelbetreuung ist für die Familie kostenfrei. Lebt der junge Mensch dagegen in einer Projektstelle oder einer anderen stationären Form, können Eltern nach ihrem Einkommen herangezogen werden. Die Kosten einer Individualpädagogik sind für das Jugendamt wegen der Einzelbetreuung meist höher als bei einer Gruppe. Für den Kostenbeitrag der Eltern spielt das jedoch keine Rolle, weil er sich nach dem Einkommen richtet und nicht nach dem Tagessatz der Maßnahme.

Kosten von Auslandsmaßnahmen

Dasselbe gilt für Auslandsmaßnahmen in der Jugendhilfe. Findet eine Hilfe im Ausland statt, bleibt das zuständige Jugendamt Kostenträger. Die Familie wird nach denselben Maßstäben herangezogen wie bei einer Hilfe im Inland.

Ablauf der Heranziehung

Nach der Bewilligung einer stationären Hilfe informiert das Jugendamt die Eltern über ihre mögliche Beitragspflicht.

Angaben und Nachweise

Eltern werden aufgefordert, Angaben zu Einkommen und Belastungen zu machen und Nachweise vorzulegen, etwa Lohnabrechnungen, Steuerbescheide oder Nachweise über Unterhaltszahlungen. Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet. Machen sie keine Angaben, kann das Jugendamt das Einkommen schätzen.

Bescheid und Widerspruch

Auf dieser Grundlage erlässt das Jugendamt einen Kostenbeitragsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch möglich. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Beratung, zum Beispiel durch eine Ombudsstelle nach § 9a SGB VIII oder eine unabhängige Sozialberatung.

Änderungen der Einkommensverhältnisse

Ändern sich die Einkommensverhältnisse, etwa durch Arbeitslosigkeit oder die Geburt eines weiteren Kindes, sollten Eltern das zeitnah mitteilen. So kann der Beitrag angepasst werden, und es entstehen keine Nachforderungen oder unnötig hohen Zahlungen.

Was Familien zu den Kosten wissen sollten

Die Kosten einer Jugendhilfemaßnahme sind in erster Linie Sache des Jugendamts. Für ambulante Hilfen zahlen Familien nichts. Bei stationären Hilfen können Eltern nach ihrem Einkommen beteiligt werden, junge Menschen selbst nicht mehr. Der Beitrag ist gesetzlich begrenzt und berücksichtigt die Lebenssituation der Familie. Wer unsicher ist, welche Kosten auf ihn zukommen, sollte diese Frage offen im ersten Beratungsgespräch mit dem Jugendamt ansprechen. So lässt sich früh klären, womit zu rechnen ist, und die Sorge um Geld steht der Suche nach der richtigen Hilfe nicht im Weg.

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