Elternarbeit bezeichnet die gezielte Zusammenarbeit von Fachkräften mit Müttern und Vätern während einer Jugendhilfemaßnahme. Sie gehört zu fast jeder Hilfe zur Erziehung, besonders dann, wenn ein Kind vorübergehend oder dauerhaft außerhalb der eigenen Familie lebt. Ihr Ziel ist es, die Beziehung zwischen Eltern und Kind zu erhalten, die Erziehungsbedingungen in der Familie zu verbessern und, wo es möglich ist, eine Rückkehr nach Hause vorzubereiten. Gesetzlich ist die Elternarbeit vor allem in § 37 SGB VIII verankert. Eltern haben danach einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung.
Warum Elternarbeit ein fester Bestandteil der Jugendhilfe ist
Auch wenn ein Kind in einer Wohngruppe, einer Pflegefamilie oder einer anderen Betreuungsform lebt, bleiben die Eltern in aller Regel wichtige Bezugspersonen. Meist behalten sie auch das Sorgerecht, entscheiden also weiterhin über zentrale Fragen wie Schule, Gesundheit oder Aufenthalt mit. Die Kinder- und Jugendhilfe geht deshalb davon aus, dass eine Hilfe nur dann nachhaltig wirkt, wenn die Familie einbezogen wird.
Dahinter stehen mehrere Überlegungen. Kinder bleiben emotional mit ihren Eltern verbunden, auch wenn das Zusammenleben schwierig war. Werden die Eltern ausgeschlossen, geraten Kinder leicht in Loyalitätskonflikte zwischen Familie und Betreuungspersonen. Außerdem sollen Veränderungen, die ein Kind während der Hilfe erreicht, auch nach deren Ende tragfähig sein. Das gelingt eher, wenn sich parallel auch in der Familie etwas bewegt.
Was das Gesetz vorsieht
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch regelt die Zusammenarbeit mit Eltern an mehreren Stellen.
Die wichtigsten Grundlagen sind:
§ 36 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, Eltern und Kinder an der Hilfeplanung zu beteiligen und sie vorher umfassend zu beraten.
§ 37 SGB VIII gibt Eltern bei Hilfen außerhalb der Familie, etwa in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege oder in der Heimerziehung, einen Anspruch auf Beratung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu ihrem Kind.
§ 37c SGB VIII verlangt, dass im Rahmen der Hilfeplanung geklärt wird, ob eine Rückkehr in die Familie in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum realistisch ist.
§ 5 SGB VIII sichert das Wunsch- und Wahlrecht, also das Recht, bei der Auswahl der Einrichtung oder des Dienstes mitzureden.
Ergänzend gelten die familienrechtlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht nach § 1684 BGB. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und Eltern haben ein entsprechendes Recht und eine Pflicht zum Umgang. Einschränkungen sind nur möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen, und werden im Streitfall vom Familiengericht entschieden.
Wie Elternarbeit in der Praxis aussieht
Die konkrete Form hängt stark von der Art der Hilfe, dem Alter des Kindes und der Situation der Familie ab. Einige Bausteine finden sich jedoch in vielen Settings.
Regelmäßige Gespräche und Beratung
Den Kern bilden Gespräche zwischen Eltern und den zuständigen Fachkräften. Dabei geht es um die Entwicklung des Kindes, um Fragen des Alltags und um die Ziele, die im Hilfeplan vereinbart wurden. Eltern erfahren, wie es ihrem Kind geht. Die Fachkräfte wiederum erhalten wichtige Informationen über die Familiengeschichte, Gewohnheiten und Bedürfnisse des Kindes.
Kontakte, Besuche und Heimfahrten
Der Kontakt zu Eltern in der Jugendhilfe wird individuell geregelt. Möglich sind Besuche in der Einrichtung, gemeinsame Unternehmungen, Telefonate, Videoanrufe oder Wochenenden und Ferien zu Hause. Eltern fragen häufig, ob sie ihr Kind in einer Wohngruppe oder Projektstelle besuchen dürfen. Die Antwort lautet in den meisten Fällen ja. Häufigkeit und Form werden im Hilfeplan festgehalten und im Verlauf angepasst. Besteht eine Gefährdung, können Kontakte begleitet stattfinden oder auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung eingeschränkt werden.
Beteiligung am Alltag des Kindes
Gute Elternarbeit bezieht Mütter und Väter auch in konkrete Anlässe ein. Das können Elterngespräche in der Schule, Arzttermine, Geburtstage oder die Einschulung sein. So bleiben Eltern Teil wichtiger Entwicklungsschritte und behalten ihre Rolle als Eltern, auch wenn sie das Kind nicht täglich betreuen.
Unterstützung der Erziehungskompetenz
Wo eine Rückkehr angestrebt wird, arbeiten Fachkräfte gezielt mit den Eltern an den Themen, die zur Hilfe geführt haben. Das können klare Tagesstrukturen, der Umgang mit Konflikten, Grenzen setzen oder der Aufbau von Unterstützung im Umfeld sein. Manche Träger bieten dafür Elterngruppen, Trainings oder systemische Familiengespräche an. Therapeutische Angebote setzen entsprechend qualifizierte Fachkräfte voraus und sind von der pädagogischen Beratung zu unterscheiden.
Elternarbeit in ambulanten und teilstationären Hilfen
Nicht jede Hilfe zur Erziehung bedeutet, dass ein Kind die Familie verlässt. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII kommt die Fachkraft in die Familie und arbeitet direkt mit allen Familienmitgliedern. Elternarbeit ist hier nicht nur ein Baustein, sondern der Kern der Hilfe. Auch in der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII stehen die Eltern im Mittelpunkt.
In der Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII verbringt das Kind den Nachmittag in einer Gruppe und lebt weiterhin zu Hause. Die Arbeit mit den Eltern ist ausdrücklich Teil dieser Hilfeform, weil das Kind täglich zwischen beiden Lebenswelten wechselt.
Elternarbeit in der stationären Jugendhilfe
In der stationären Jugendhilfe, also bei Heimerziehung oder anderen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII, ist Elternarbeit besonders anspruchsvoll. Die räumliche Entfernung kann groß sein, die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist oft belastet, und viele Eltern empfinden Schuld oder Scham. Manche erleben die Unterbringung als Kränkung oder als Urteil über ihre Erziehung.
Fachkräfte haben in dieser Situation die Aufgabe, Vertrauen aufzubauen, ohne Probleme zu verharmlosen. Eltern sollen sich als Partner ernst genommen fühlen, auch wenn es unterschiedliche Sichtweisen gibt. Zugleich muss das Wohl des Kindes der Maßstab bleiben. Dieses Spannungsfeld prägt die Elternarbeit in der stationären Jugendhilfe und erfordert Zeit, Klarheit und Verlässlichkeit auf beiden Seiten.
Wie werden Eltern in die Hilfeplanung einbezogen?
Die Hilfeplanung ist der zentrale Ort, an dem Eltern mitreden. Vor Beginn einer Hilfe berät das Jugendamt die Eltern über mögliche Hilfeformen und deren Folgen. Im Hilfeplangespräch werden gemeinsam Ziele vereinbart, Aufgaben verteilt und Kontakte geregelt. Neben den Eltern und der Fachkraft des Jugendamts nehmen auch das Kind oder der Jugendliche und die betreuende Einrichtung teil.
Der Hilfeplan wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Eltern können dabei eigene Anliegen einbringen, Wünsche äußern und auch Kritik am Verlauf vorbringen. Es ist sinnvoll, sich auf diese Gespräche vorzubereiten und Fragen vorab zu notieren.
Kann ein Kind nach einer Jugendhilfemaßnahme zurück nach Hause?
Die Rückführung ist in vielen Fällen ein erklärtes Ziel. Die Jugendhilfe spricht von Rückführung, wenn ein Kind nach einer stationären Hilfe oder einer Pflegefamilie wieder in die Herkunftsfamilie zurückkehrt. Ob und wann das möglich ist, hängt davon ab, ob sich die Bedingungen in der Familie so verbessert haben, dass das Kind dort sicher und gut aufwachsen kann. Eine Rückkehr wird in der Regel schrittweise vorbereitet, etwa über längere Besuchszeiten und begleitende Beratung. Nach der Rückkehr kann eine ambulante Hilfe den Übergang absichern. Nicht immer ist eine Rückführung realistisch. Dann wird im Hilfeplan eine andere dauerhafte Perspektive für das Kind entwickelt, bei der der Kontakt zu den Eltern dennoch weiter gepflegt werden kann.
Wenn es Konflikte gibt: Beschwerdewege für Eltern und Kinder
Unterschiedliche Auffassungen zwischen Eltern, Jugendamt und Einrichtung sind nicht ungewöhnlich. Der erste Schritt ist das direkte Gespräch mit der zuständigen Fachkraft. Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, müssen nach § 45 SGB VIII geeignete Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren haben.
Kommt man dort nicht weiter, bieten unabhängige Ombudsstellen in der Jugendhilfe Beratung und Vermittlung an. Sie sind in § 9a SGB VIII vorgesehen und in vielen Bundesländern eingerichtet. Ombudsstellen stehen Eltern ebenso offen wie Kindern und Jugendlichen selbst.
Worauf es in der Zusammenarbeit ankommt
Elternarbeit gelingt dort am besten, wo alle Beteiligten ehrlich miteinander umgehen und das Kind im Mittelpunkt steht. Eltern müssen nicht alles perfekt machen, um Teil der Hilfe zu sein. Entscheidend ist die Bereitschaft, sich auf Gespräche einzulassen und Veränderungen mitzutragen. Für Fachkräfte bedeutet es, Eltern mit Respekt zu begegnen und ihre Rolle anzuerkennen, auch wenn der gemeinsame Weg schwierig ist. Wer als Elternteil unsicher ist, welche Rechte und Möglichkeiten bestehen, kann sich jederzeit an das Jugendamt, die betreuende Einrichtung oder eine Ombudsstelle wenden.